Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 665/1994BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 665/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 19.Paragraph 19,
Bei Dienstreisen eines Beamten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Beamten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienst(Wohn)ort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle. Für die Reisebewegung vom Dienstort oder vom Dienstzuteilungsort in den Wohnort besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrtkosten gegenüber der täglichen Heimreise sind gegen Nachweis zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12108005
alte Dokumentnummer
N6199413684A