Rechtstracker.at

§ 36a RGV

Fassungen
01.04.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 665/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36a heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 36a01.04.199431.12.2001 BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 665/1994

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 a

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 665/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 36 a,

  1. Absatz eins,Dem Beamten ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise oder der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuß unter 1 000 S besteht kein Anspruch.
  2. Absatz 2,Hat der Beamte einen Vorschuß erhalten und tritt er die beabsichtigte Dienstreise, Dienstzuteilung oder Übersiedlung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem von ihm angegebenen voraussichtlichen Zeitpunkt an, hat der Beamte dies seiner Dienststelle zu melden.
  3. Absatz 3,Hat der Beamte regelmäßig mehrmals im Monat Dienstreisen durchzuführen, kann ihm aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung anstelle eines Vorschusses nach Absatz eins, ein Dauervorschuß gewährt werden. Bei der Bemessung des Dauervorschusses ist vom Monatsdurchschnitt der beim Beamten anfallenden Reisegebühren auszugehen. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Reisegebühren gemäß Paragraph 36, wird durch den Dauervorschuß nicht gehindert. Der Dauervorschuß ist nicht in der Reiserechnung abzurechnen. Auf einen Dauervorschuß besteht kein Anspruch. Er kann jederzeit eingestellt werden.
  4. Absatz 4,Der Vorschuß oder ein Vorschußrest ist von den Bezügen des Beamten hereinzubringen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Frist des Paragraph 36, Absatz 2, oder 3 ungenützt verstrichen ist oder
    2. Ziffer 2
      die Dienstreise oder die Dienstzuteilung oder die Übersiedlung nicht innerhalb des in Absatz 2, genannten Zeitraumes angetreten worden ist oder
    3. Ziffer 3
      der Dauervorschuß eingestellt worden ist oder
    4. Ziffer 4
      die abgerechneten Reisegebühren den gewährten Vorschuß unterschreiten.

Schlagworte

Reisekostenvorschuß

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12108011

alte Dokumentnummer

N6199413690A