Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 665/1994BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 665/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36aParagraph 36 a
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 36a.Paragraph 36 a,
(1)Absatz eins,Dem Beamten ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise oder der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuß unter 1 000 S besteht kein Anspruch.
(2)Absatz 2,Hat der Beamte einen Vorschuß erhalten und tritt er die beabsichtigte Dienstreise, Dienstzuteilung oder Übersiedlung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem von ihm angegebenen voraussichtlichen Zeitpunkt an, hat der Beamte dies seiner Dienststelle zu melden.
(3)Absatz 3,Hat der Beamte regelmäßig mehrmals im Monat Dienstreisen durchzuführen, kann ihm aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung anstelle eines Vorschusses nach Abs. 1 ein Dauervorschuß gewährt werden. Bei der Bemessung des Dauervorschusses ist vom Monatsdurchschnitt der beim Beamten anfallenden Reisegebühren auszugehen. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Reisegebühren gemäß § 36 wird durch den Dauervorschuß nicht gehindert. Der Dauervorschuß ist nicht in der Reiserechnung abzurechnen. Auf einen Dauervorschuß besteht kein Anspruch. Er kann jederzeit eingestellt werden.Hat der Beamte regelmäßig mehrmals im Monat Dienstreisen durchzuführen, kann ihm aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung anstelle eines Vorschusses nach Absatz eins, ein Dauervorschuß gewährt werden. Bei der Bemessung des Dauervorschusses ist vom Monatsdurchschnitt der beim Beamten anfallenden Reisegebühren auszugehen. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Reisegebühren gemäß Paragraph 36, wird durch den Dauervorschuß nicht gehindert. Der Dauervorschuß ist nicht in der Reiserechnung abzurechnen. Auf einen Dauervorschuß besteht kein Anspruch. Er kann jederzeit eingestellt werden.
(4)Absatz 4,Der Vorschuß oder ein Vorschußrest ist von den Bezügen des Beamten hereinzubringen, wenn
die Frist des § 36 Abs. 2 oder 3 ungenützt verstrichen ist oderdie Frist des Paragraph 36, Absatz 2, oder 3 ungenützt verstrichen ist oder
die Dienstreise oder die Dienstzuteilung oder die Übersiedlung nicht innerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitraumes angetreten worden ist oderdie Dienstreise oder die Dienstzuteilung oder die Übersiedlung nicht innerhalb des in Absatz 2, genannten Zeitraumes angetreten worden ist oder
der Dauervorschuß eingestellt worden ist oder
die abgerechneten Reisegebühren den gewährten Vorschuß unterschreiten.
Schlagworte
Reisekostenvorschuß
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12108011
alte Dokumentnummer
N6199413690A