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§ 64 RGV

Fassungen
01.04.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 665/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 6401.04.199431.12.2001 § → § BGBl. Nr. 665/1994
§ 6401.05.198931.03.1994 § → § BGBl. Nr. 244/1989
§ 6401.04.198530.04.1989 § → § BGBl. Nr. 180/1985
§ 6401.01.198331.03.1985 BGBl. Nr. 177/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 665/1994

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 665/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Vermessungsdienst

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Den Beamten des Vermessungsdienstes und Beamten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von 58 S.
  2. Absatz 2,Zur Bauschvergütung nach Absatz eins, tritt ein Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke erreicht wurde

             Seehöhe                         Zuschlag

     1601 m bis 2600 m . . . . . . . . . . . . 50 vH

     2601 m bis 3000 m . . . . . . . . . . . . 75 vH

     über 3000 m  . . . . . . . . . . . . . . 100 vH

  1. Absatz 3,Zu der sich nach den Bestimmungen der Absatz eins und 2 ergebenden Bauschvergütung tritt ein besonderer Zuschlag in der Höhe von 25 vH, wenn der Beamte in mehr als 1000 m Seehöhe arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied von mehr als 300 m zwischen der jeweiligen Ausgangsstelle (Nächtigungsstelle, Bahnhof u. dgl.) und der Arbeitsstelle zurücklegen muß.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12108015

alte Dokumentnummer

N6199413694A