Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75aParagraph 75 a
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 75a.Paragraph 75 a,
(1)Absatz eins,Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung von Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. Nr. 483/1993, gilt mit den im Abs. 2 vorgenommenen Änderungen so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 25c Abs. 1 ergangene Verordnung der Bundesregierung in Kraft tritt.Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung von Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1993,, gilt mit den im Absatz 2, vorgenommenen Änderungen so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß Paragraph 25 c, Absatz eins, ergangene Verordnung der Bundesregierung in Kraft tritt.
(2)Absatz 2,Im § 1 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung entfällt die für die Gebührenstufe 1 vorgesehene Spalte mit allen Ansätzen. Die Gebührenstufe 2 erhält die Bezeichnung „1“, die Gebührenstufe 3 die Bezeichnung „2a“, die Gebührenstufe 4 die Bezeichnung „2b“ und die Gebührenstufe 5 die Bezeichnung „3“.Im Paragraph eins, der gemäß Absatz eins, auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung entfällt die für die Gebührenstufe 1 vorgesehene Spalte mit allen Ansätzen. Die Gebührenstufe 2 erhält die Bezeichnung „1“, die Gebührenstufe 3 die Bezeichnung „2a“, die Gebührenstufe 4 die Bezeichnung „2b“ und die Gebührenstufe 5 die Bezeichnung „3“.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2011
Dokumentnummer
NOR12108018
alte Dokumentnummer
N6199413697A