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§ 27 AAV

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2701.01.199931.10.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2002
§ 2701.01.199531.12.1998 § → § BGBl. Nr. 450/1994
§ 2701.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Absatz eins, gilt gem. Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer 3, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, als BG.

Absatz 2 bis 4 gelten gem. Paragraph 109, Absatz 2, AschG und gem. Paragraph 98, Absatz 2,

B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.

Absatz eins, tritt gem. AschG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, mit Ablauf des

31. 12. 1998 außer Kraft.

Absatz 2, erster Satz tritt gem. AschG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,,

mit Ablauf des 31. 12. 1998 außer Kraft.

Absatz 2 bis 4 treten gem. AschG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, mit

Ablauf des 30. 6. 2000 und gem. B-BSG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,,

mit Ablauf des 31. 10. 2002 außer Kraft.

Text

Fahrtreppen, Fahrsteige

Paragraph 27, (1) Fahrtreppen und Fahrsteige können als zusätzliche Verbindungen einzelner Geschosse verwendet werden; sie ersetzen jedoch nicht die nach Paragraph 26, erforderlichen Stiegen und Gänge. An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß ein ausreichend bemessener Stauraum vorhanden sein.

  1. Absatz 2,Die Breite von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß mindestens 0,40 m betragen. Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, daß keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muß die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen; Fahrtreppen und Fahrsteige müssen unabhängig von der Fahrtrichtung bei Stromausfall durch eine Bremse selbsttätig zum Stillstand gebracht und festgehalten werden.
  2. Absatz 3,An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß eine leicht zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein muß.
  3. Absatz 4,Fahrtreppen und Fahrsteige müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Fahrtreppen und Fahrsteige müssen ferner durch Wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Fahrtreppen und Fahrsteige dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt wurden.

Schlagworte

Quetschstelle

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108062

alte Dokumentnummer

N6199413901A