Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Beachte
Abs. 1 gilt gem. § 106 Abs. 3 Z 3 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, als BG.Absatz eins, gilt gem. Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer 3, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, als BG.
Abs. 2 bis 4 gelten gem. § 109 Abs. 2 AschG und gem. § 98 Abs. 2 Absatz 2 bis 4 gelten gem. Paragraph 109, Absatz 2, AschG und gem. Paragraph 98, Absatz 2,
B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.
Abs. 1 tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 368/1998, mit Ablauf des Absatz eins, tritt gem. AschG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, mit Ablauf des
31. 12. 1998 außer Kraft.
Abs. 2 erster Satz tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 368/1998, Absatz 2, erster Satz tritt gem. AschG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,,
mit Ablauf des 31. 12. 1998 außer Kraft.
Abs. 2 bis 4 treten gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Absatz 2 bis 4 treten gem. AschG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, mit
Ablauf des 30. 6. 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, Ablauf des 30. 6. 2000 und gem. B-BSG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,,
mit Ablauf des 31. 10. 2002 außer Kraft.
Text
Fahrtreppen, Fahrsteige
§ 27. (1) Fahrtreppen und Fahrsteige können als zusätzliche Verbindungen einzelner Geschosse verwendet werden; sie ersetzen jedoch nicht die nach § 26 erforderlichen Stiegen und Gänge. An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß ein ausreichend bemessener Stauraum vorhanden sein. Paragraph 27, (1) Fahrtreppen und Fahrsteige können als zusätzliche Verbindungen einzelner Geschosse verwendet werden; sie ersetzen jedoch nicht die nach Paragraph 26, erforderlichen Stiegen und Gänge. An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß ein ausreichend bemessener Stauraum vorhanden sein.
(2)Absatz 2,Die Breite von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß mindestens 0,40 m betragen. Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, daß keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muß die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen; Fahrtreppen und Fahrsteige müssen unabhängig von der Fahrtrichtung bei Stromausfall durch eine Bremse selbsttätig zum Stillstand gebracht und festgehalten werden.
(3)Absatz 3,An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß eine leicht zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein muß.
(4)Absatz 4,Fahrtreppen und Fahrsteige müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Fahrtreppen und Fahrsteige müssen ferner durch Wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Fahrtreppen und Fahrsteige dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt wurden.