Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2002Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,
Beachte
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98 Gilt gem. Paragraph 109, Absatz 2, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und gem. Paragraph 98,
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.Absatz 2, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.
Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des Tritt gem. AschG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, mit Ablauf des
30. 6. 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf 30. 6. 2000 und gem. B-BSG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,, mit Ablauf
des 31. 10. 2002 außer Kraft.
Text
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile
§ 34. (1) Quetsch- und Scherstellen an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln müssen durch Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion oder Begrenzung der wirksamen Energie, gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein. Paragraph 34, (1) Quetsch- und Scherstellen an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln müssen durch Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion oder Begrenzung der wirksamen Energie, gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein.
(2)Absatz 2,Einzugsstellen von bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, wie Einzugsstellen von Walzen oder Auflaufstellen von Förderbändern auf Trommeln, müssen über die gesamte Breite durch Schutzvorrichtungen oder durch Schutzmaßnahmen anderer Art gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein; runde Einlaufsicherungen, wie Rohre, sind nicht zulässig.
(3)Absatz 3,An bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln müssen Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen oder ähnlich vorstehende Teile verkleidet oder verdeckt sein.
(4)Absatz 4,Vorstehende Wellenenden müssen verkleidet sein; dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die glatt und abgerundet sind, wenn sie nicht länger als 50 mm sind oder nicht weiter als ein Viertel ihres Durchmessers vorstehen. Bohrungen an Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen hievon sind Hohlwellen von Arbeitsmaschinen, wie Drehmaschinen, die zum Durchstecken von Material oder Werkstücken oder zum Anbringen von Vorrichtungen dienen sowie Körner-Senkbohrungen zum Ansetzen von Drehzahlmessern.
(5)Absatz 5,Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten müssen verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein; dies gilt auch für Fallbahnen von auf Seilen u. dgl. aufgehängten Gegengewichten. Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, die nicht in Schienen oder in ähnlicher Weise geführt sind und die bei Bruch des Tragmittels außerhalb des gesicherten Bereiches herabfallen können, müssen in ihrer gesamten Länge gesichert sein. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein; Klemmschrauben ohne zusätzliche Sicherungselemente genügen nicht als Sicherung.
(6)Absatz 6,Rotierende Behälter, wie Scheuertrommeln oder Fässer, mit vorstehenden Teilen müssen durch Schutzvorrichtungen, wie abnehmbare Umwehrungen oder bewegliche Schutzgitter, gesichert sein. Solche Behälter dürfen erst in Bewegung gesetzt werden können, wenn die Schutzvorrichtung wirksam ist; die Schutzvorrichtung darf erst nach Stillstand solcher Behälter außer Wirksamkeit gesetzt werden.
(7)Absatz 7,Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzvorrichtungen sind § 33 Abs. 3 bis 5 anzuwenden.Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzvorrichtungen sind Paragraph 33, Absatz 3 bis 5 anzuwenden.
(8)Absatz 8,Schutzmaßnahmen nach den Abs. 1 bis 6 müssen auch dann getroffen sein, wenn die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt sind.Schutzmaßnahmen nach den Absatz eins bis 6 müssen auch dann getroffen sein, wenn die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt sind.
Schlagworte
Quetschstelle, Bewegungsbahn, Gegengewicht, Aufzugstriebwerksraum