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§ 36 AAV

Fassungen
01.01.1995 bis 31.10.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.01.199531.10.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2002
§ 3601.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.10.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2002

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Gilt gem. Paragraph 109, Absatz 2, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und gem. Paragraph 98,

Absatz 2, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.

Tritt gem. AschG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, mit Ablauf des

30. 6. 2000 und gem. B-BSG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,, mit Ablauf

des 31. 10. 2002 außer Kraft.

Text

Ein- und Ausschaltvorrichtungen

Paragraph 36, (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel müssen für sich allein durch sicher wirkende Vorrichtungen ein- und auszuschalten sein. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung für das Ein- und Ausschalten; bei Antrieben anderer Art muß das Ein- und Ausschalten durch eine Kupplung oder andere geeignete Einrichtungen erfolgen. Für mehrere Einrichtungen oder Mittel, die zu einer gemeinsamen Anlage verbunden sind, gilt dies nur für die Gesamtanlage. Können Einrichtungen oder Mittel der Gesamtanlage auch einzeln betrieben werden, müssen sie überdies auch für sich allein ein- und auszuschalten sein.

  1. Absatz 2,Betätigungseinrichtungen von Vorrichtungen nach Absatz eins, müssen vom Arbeitsplatz des die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen oder Betriebsmittel Bedienenden leicht und gefahrlos zu betätigen sein; sie müssen ferner so angeordnet und gestaltet sein oder gesichert werden, daß ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.
  2. Absatz 3,Bei Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln muß deutlich angegeben sein, in welcher Schaltstellung sie ein- oder ausgeschaltet bzw. mit welcher Vorrichtung sie ein- oder auszuschalten sind. Wenn nicht erkennbar ist, ob Betriebseinrichtungen ein- oder ausgeschaltet sind und dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer entstehen können, müssen Einrichtungen, wie Kontrollampen, vorhanden sein, die den Schaltzustand anzeigen. Einschaltvorrichtungen und Ausschaltvorrichtungen müssen in ihrer Farbe wesentlich voneinander verschieden sein.
  3. Absatz 4,Notausschaltvorrichtungen müssen selbsthaltend, auffallend rot gekennzeichnet und so gestaltet und angeordnet sein, daß sie leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden können. Durch Entriegeln oder Zurückführen von Notausschaltvorrichtungen in die Ausgangsstellung darf ein Einschalten nicht erfolgen. Notaus-Taster müssen pilzförmig gestaltet sein. Andere Schaltvorrichtungen müssen sich von Notausschaltvorrichtungen deutlich unterscheiden. Rote, pilzförmige Taster dürfen nur bei Notausschaltvorrichtungen verwendet werden.
  4. Absatz 5,Eine gemeinsame Ein- und Ausschaltvorrichtung für mehrere Maschinen ist zulässig, wenn die Durchführung von Arbeiten an diesen Maschinen während des Betriebes nicht erforderlich ist und diese einen gemeinsamen Antrieb haben oder ineinandergreifende Arbeitsvorgänge ausführen. Für solche Maschinen muß jedoch überdies in jedem Betriebsraum eine ausreichende Zahl von leicht erkennbaren und schnell erreichbaren Notausschaltvorrichtungen, wie Abschaltleinen oder Schaltleisten, vorhanden sein.
  5. Absatz 6,An größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Maschinen muß eine ausreichende Zahl von Notausschaltvorrichtungen vorhanden sein. Besitzen solche Maschinen zentrale Stellen, von denen aus die Maschinen überblickt oder durch besondere Einrichtungen überwacht werden können, muß jedenfalls auch an diesen Stellen eine Notausschaltvorrichtung vorhanden sein.
  6. Absatz 7,Maschinen, die für die Bedienung durch mehrere Personen eingerichtet sind, müssen von jedem Bedienungsplatz aus durch Notausschaltvorrichtungen auszuschalten sein. Das Einschalten solcher Maschinen von einer zentralen Stelle aus darf nur dann möglich sein, wenn von dieser Stelle die einzelnen Bedienungsplätze überblickt werden können bzw. wenn durch Signale von den Bedienungsplätzen angezeigt werden kann, daß ein Einschalten gefahrlos möglich ist.
  7. Absatz 8,Einschaltvorrichtungen von Maschinen nach den Absatz 5 bis 7 müssen so ausgebildet sein, daß ein Einschalten erst nach Entriegeln der betätigten Notausschaltvorrichtung möglich ist. Das Einschalten und erforderlichenfalls auch das Ausschalten dieser Maschinen muß durch ein akustisches Warnsignal, gegebenenfalls verbunden mit einem optischen Warnsignal, angekündigt werden können.
  8. Absatz 9,Durch das Betätigen von Notausschaltvorrichtungen dürfen Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und gefahrbringende Werkzeug- und Werkstückbewegungen nicht ausgelöst werden können.

Schlagworte

Werkzeugbewegung

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108069

Alte Dokumentnummer

N6199413908A