Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2002Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,
Beachte
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98 Gilt gem. Paragraph 109, Absatz 2, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und gem. Paragraph 98,
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.Absatz 2, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.
Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des Tritt gem. AschG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, mit Ablauf des
30. 6. 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf 30. 6. 2000 und gem. B-BSG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,, mit Ablauf
des 31. 10. 2002 außer Kraft.
Text
Rohr- und Schlauchleitungen, Armaturen, Dichtungen
§ 43. (1) Rohr- und Schlauchleitungen sowie Armaturen müssen gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig, für den jeweiligen Zweck geeignet und dicht sein; sie müssen fachgemäß verlegt und angeschlossen sein. Schadhafte Leitungen und schadhafte Armaturen sind von der Verwendung auszuschließen. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf Dichtungen anzuwenden. Paragraph 43, (1) Rohr- und Schlauchleitungen sowie Armaturen müssen gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig, für den jeweiligen Zweck geeignet und dicht sein; sie müssen fachgemäß verlegt und angeschlossen sein. Schadhafte Leitungen und schadhafte Armaturen sind von der Verwendung auszuschließen. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf Dichtungen anzuwenden.
(2)Absatz 2,Leitungen müssen als Rohrleitungen ausgeführt und fest verlegt sein, sofern sie nicht aus betrieblichen oder technischen Gründen beweglich sein müssen. Schlauchleitungen müssen möglichst kurz sein; erforderlichenfalls sind Aufrollvorrichtungen zu verwenden.
(3)Absatz 3,Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten können, müssen geschützt verlegt oder zweckentsprechend gesichert sein.
(4)Absatz 4,Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen verläßlich wirkende Absperrvorrichtungen besitzen oder durch Blindflansche absperrbar sein; in Ausnahmefällen, wie bei großen oder schweren Leitungen, können auch Steckscheiben verwendet werden. Blindflansche und Steckscheiben müssen von außen leicht erkennbar und gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen Stoffe genügend widerstandsfähig sein; auf Steckscheiben muß der höchstzulässige Druck, für den sie geeignet sind, angegeben sein.
(5)Absatz 5,Rohrleitungen und Armaturen, deren Oberfläche eine höhere Temperatur als 60 Grad C oder eine niedrigere Temperatur als -20 Grad C erreichen kann, und die sich innerhalb des auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstandes nach § 32 befinden, müssen gegen Berühren gesichert oder isolierend verkleidet sein.Rohrleitungen und Armaturen, deren Oberfläche eine höhere Temperatur als 60 Grad C oder eine niedrigere Temperatur als -20 Grad C erreichen kann, und die sich innerhalb des auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstandes nach Paragraph 32, befinden, müssen gegen Berühren gesichert oder isolierend verkleidet sein.
(6)Absatz 6,Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln von Rohrleitungen oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung von Arbeitnehmern eintreten kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen sowie an sonst erforderlichen Stellen im Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet sein; eine Kennzeichnung ist auch für einzeln verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn durch deren Inhalt eine Gefährdung von Arbeitnehmern eintreten kann. Werden die Rohrleitungen mit Farben gekennzeichnet, müssen die in Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für einzelne Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmten Kennfarben allgemein verwendet werden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder Strömungsrichtung, versehen sein.
(7)Absatz 7,Schlauchleitungen müssen an den Anschlußstücken gegen unbeabsichtigtes Lösen und Abziehen sicher befestigt sein. Durch Umwickeln mit Draht dürfen Schlauchleitungen nicht befestigt sein.
(8)Absatz 8,Abblasevorrichtungen und Ausflußöffnungen von Leitungen und Armaturen müssen so beschaffen und gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch austretende Stoffe nicht gefährdet werden.
(9)Absatz 9,Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen oder Schiebern, muß erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine falsche Stellung Gefahren entstehen können.
(10)Absatz 10,Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
Schlagworte
Füllstelle, Verteilstelle