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§ 51 AAV

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5101.01.199528.02.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2006
§ 5101.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2006

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Absatz eins und 3 gelten gem. Paragraph 114, Absatz 2, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und

gem. Paragraph 101, Absatz 3, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG.

Absatz 2, gilt gem. Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 5, AschG und gem. Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 4,

B-BSG als BG.

Tritt gem. ASchG mit 26.1.2006 außer Kraft vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt

römisch zwei Nr. 22 aus 2006,).

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.

Text

Arbeiten unter Einwirkung von Lärm und Erschütterungen

Paragraph 51, (1) An Arbeitsplätzen muß durch geeignete Maßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolation von Lärmquellen, die Einwirkung von Lärm möglichst niedrig gehalten werden. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 50 dB und bei einfachen Bürotätigkeiten, überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB nicht überschreiten. Bei allen sonstigen Tätigkeiten muß der Beurteilungspegel unter 85 dB liegen, soweit dies nach den betrieblich möglichen Lärmminderungsmaßnahmen in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Die in diesem Absatz angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.

  1. Absatz 2,An Arbeitsplätzen muß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden können, durch geeignete Maßnahmen möglichst niedrig gehalten werden. Bei Arbeiten mit Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, wie Preßluftschlagwerkzeugen, Anklopfmaschinen oder Kettensägen, müssen gesundheitsgefährdende Erschütterungen durch entsprechende Vorkehrungen, wie Beistellung geeigneter Einrichtungen und Mittel oder Regelung der Beschäftigungsdauer, möglichst vermieden werden.
  2. Absatz 3,Schalldämpfende Abdeckungen von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln müssen während des Betriebes dieser Einrichtungen und Mittel geschlossen sein.

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108080

Alte Dokumentnummer

N6199413919A