Rechtstracker.at

§ 66 AAV

Fassungen
01.01.1995 bis 09.05.2017 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6601.01.199509.05.2017 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 120/2017
§ 6601.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

09.05.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 120/2017

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Gilt gem. Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 7, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und gem. Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 6, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.

Tritt gemäß ASchG mit Ablauf des 30.4.2014 vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,) und gemäß B-BSG mit Ablauf des 9.5.2017 vergleiche Paragraph 2, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2017,) außer Kraft.

Text

römisch sechs. ABSCHNITT
Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung

Schutz der Augen und des Gesichtes

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichtes insbesondere durch Staub, Splitter oder Späne, durch ätzende oder reizende Arbeitsstoffe, durch blendendes Licht oder schädigende Strahlung sowie durch Flammen- oder Hitzeeinwirkung besteht, ist ein geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, oder ein geeigneter Gesichtsschutz, wie Schutzschilder, Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung zu stellen. Diese Schutzausrüstungen müssen erforderlichenfalls einen Blend- oder Seitenschutz besitzen, gasdicht ausgeführt sein und in Verbindung mit Korrektionsbrillen getragen werden können.
  2. Absatz 2,Schutzausrüstungen nach Absatz eins, müssen mit den vor den jeweiligen Einwirkungen schützenden Sichtscheiben, wie Sicherheitssichtscheiben, Filtersichtscheiben oder verspiegelte Sichtscheiben, ausgestattet sein. Sichtscheiben müssen den Anforderungen an die Sehleistung entsprechen; durch geeignete Maßnahmen muß ein Beschlagen der Sichtscheiben möglichst verhindert sein. Das Gesichtsfeld darf durch Schutzausrüstungen nach Absatz eins, nur möglichst wenig eingeengt sein. Soweit Schutzausrüstungen nach Absatz eins, bei Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln getragen werden, müssen diese Ausrüstungen aus isolierenden Werkstoffen bestehen.
  3. Absatz 3,Augen- und Gesichtsschutz, der ständig oder während längerer Zeit zu tragen ist, muß der Gesichts- oder Kopfform des Trägers angepaßt und persönlich gekennzeichnet sein. Eine Benützung durch mehrere Arbeitnehmer ist dann zulässig, wenn solche Schutzausrüstungen hiefür geeignet sind, nur gelegentlich getragen werden müssen und nach der Benützung ausreichend gereinigt oder desinfiziert werden.
  4. Absatz 4,Schutzbrillen gegen Laserstrahlen dürfen nicht mehr getragen werden, wenn die angegebene Verwendungsdauer abgelaufen ist.
  5. Absatz 5,Schutzausrüstungen nach Absatz eins, müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
  6. Absatz 6,Bereiche, in denen ständig oder während längerer Zeit Augen- oder Gesichtsschutz zu tragen ist, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Schlagworte

Flammenwirkung, Blendschutz, Augenschutz, Gesichtsform

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108087

Alte Dokumentnummer

N6199413926A