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§ 67 AAV

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2006 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6701.03.200609.05.2017 § → § BGBl. II Nr. 90/2006 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 120/2017
§ 6701.01.199528.02.2006 § → § BGBl. Nr. 450/1994
§ 6701.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006danach: BGBl. II Nr. 90/2006

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Gilt gem. Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 7, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und gem. Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 6, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG.

Absatz eins, 2 und 4 treten gem. ASchG mit Ablauf des 25.1.2006 außer Kraft vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,) und gem. B-BSG mit Ablauf des 28.2.2006 außer Kraft vergleiche Paragraph 3, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2006,).

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.

Text

Schutz des Gehörs

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen oder infolge Undurchführbarkeit solcher Schutzmaßnahmen die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung durch andauernden starken Lärm besteht, bei dem ein Schalldruckpegelwert von 85 dB oder bei nicht andauerndem Lärm der energieäquivalente Pegelwert überschritten wird, ist ein geeignetes Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Leichter Gehörschutz, wie Gehörschutzwatte, Dehnschaumstöpsel oder leichte Ausführungen von Kapselgehörschützern, darf nur bei Schalldruckpegelwerten bis 100 dB, mittelschwerer Gehörschutz, wie Gehörschutzstöpsel oder mittelschwere Ausführungen von Kapselgehörschützern, nur bei Schalldruckpegelwerten bis 110 dB und schwerer Gehörschutz, wie schwere Ausführungen von Kapselgehörschützern, nur bei Schalldruckpegelwerten bis 130 dB getragen werden. Bei Schalldruckpegelwerten von über 130 dB sind Schallschutzhelme oder andere gleichwertige Gehörschutzmittel zu verwenden. Die in diesem Absatz angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
  2. Absatz 2,Gehörschutzmittel müssen vor allem bei hohen Frequenzen eine ausreichend hohe Schalldämmung aufweisen. Sie müssen dementsprechend ausgewählt und erforderlichenfalls angepaßt sein. Nötigenfalls müssen Gehörschutzmittel eine Sprachverständigung ermöglichen.
  3. Absatz 3,Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
  4. Absatz 4,Bereiche, in denen auf Grund des vorherrschenden Lärmpegels und der Aufenthaltsdauer das Risiko einer Gehörschädigung besteht, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108088

alte Dokumentnummer

N6199413927A