Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
BESONDERE HILFE FÜR BEHINDERTE MENSCHEN
Fonds, Begünstigte
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Zur zusätzlichen Förderung behinderter Menschen wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“. Leistungen aus dem Fonds sollen für besondere Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation gewährt werden, sofern keine anderen Förderungsmöglichkeiten bestehen und dadurch soziale Härten beseitigt werden.
(2)Absatz 2,Empfänger von Leistungen aus dem Fonds können nur sein:
behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;
Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Förderung gemäß Z 1 beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann;Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Förderung gemäß Ziffer eins, beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann;
Vereine mit Sitz im Bundesgebiet.
(3)Absatz 3,Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR12108180
alte Dokumentnummer
N6199433131J