Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74bParagraph 74 b
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Vergütung für Wachebeamte
§ 74b. (1) Dem Wachebeamten gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung von 1 058 S.Paragraph 74 b, (1) Dem Wachebeamten gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung von 1 058 S.
(2)Absatz 2,Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Wachebeamten im halben Ausmaß, wennDie Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Wachebeamten im halben Ausmaß, wenn
seine Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oderseine Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.er eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt.
(3)Absatz 3,Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
§ 15 Abs. 1 letzter Satz undParagraph 15, Absatz eins, letzter Satz und
die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.
Dokumentnummer
NOR12108264
Alte Dokumentnummer
N6199433335J