Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstalterszulage
§ 67. (1) Dem Richter, der vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 3 983 S. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und § 66 Abs. 6 bis 9 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.Paragraph 67, (1) Dem Richter, der vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 3 983 S. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 66, Absatz 6 bis 9 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für die im § 66 Abs. 2 letzter Satz angeführten Richter fällt die Dienstalterszulage mit dem Zeitpunkt an, in dem ihre gemäß § 66 Abs. 3, 4 und 6 bis 9 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Dienstalterszulage gemäß Abs. 1 erforderliche Dauer erreicht.Für die im Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz angeführten Richter fällt die Dienstalterszulage mit dem Zeitpunkt an, in dem ihre gemäß Paragraph 66, Absatz 3, 4 und 6 bis 9 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Dienstalterszulage gemäß Absatz eins, erforderliche Dauer erreicht.
Schlagworte
Entlohnung, Alter, Zulage
Dokumentnummer
NOR12108294
alte Dokumentnummer
N6199433369J