Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14aParagraph 14 a
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
VI. Abschnittrömisch sechs. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Sonderbestimmungen für das Jahr 1994
§ 14a. (1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.Paragraph 14 a, (1) Das nach Paragraph 3, gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 Schilling hinzuzurechnen.Dem nach Absatz eins, ermittelten Betrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 Schilling hinzuzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12108334
Alte Dokumentnummer
N6199433411J