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§ 28 VBG

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 16/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.07.1997 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 2801.01.199430.06.1997 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 2801.01.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 2801.01.197731.12.1992 BGBl. Nr. 319/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 16/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und

Verhinderung des Urlaubsantrittes

Paragraph 28, (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.

  1. Absatz 2,Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschriften 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 29 d, Absatz 2,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.

Schlagworte

Urlaub

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12108370

alte Dokumentnummer

N6199433447J