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§ 5 AMPFG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 315/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 501.01.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 147/2009
§ 501.01.200931.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 104/2007
§ 501.01.199831.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 139/1997
§ 501.01.199531.12.1997 BGBl. Nr. 315/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 315/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 139/1997

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 5, (1) Die Beiträge gemäß Paragraph 2, sind durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung einzuheben. Für diese Beiträge gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge entsprechend, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nichts Abweichendes ergibt.

  1. Absatz 2,Die Träger der Krankenversicherung haben die Beiträge an die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestimmte Stelle abzuführen. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Verrechnung, Abfuhr und Aufrechnung der Beiträge werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales getroffen.
  2. Absatz 3,Soweit die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Durchführung der Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe eines Hundertsatzes der abgeführten Beiträge. Das Nähere wird in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zu Paragraph 82, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelt. Dabei ist die Höhe des Hundertsatzes unter Zugrundelegung der Kostenrechnung festzusetzen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Beauftragte bei den Trägern der Krankenversicherung in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.

Anmerkung

Kurztitel bis 4. 5. 1995: Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR12108425

alte Dokumentnummer

N6199435969J