Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
3. ABSCHNITT
Persönliche Schutzausrüstung
Allgemeines
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Wenn der Schutz der Arbeitnehmer während der Arbeit nicht durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren erreicht wird, müssen persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen.
(2)Absatz 2,Eine persönliche Schutzausrüstung muß
Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten,
für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein,
den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des jeweiligen Arbeitnehmers Rechnung tragen und
den Arbeitnehmern, erforderlichenfalls nach erfolgter Anpassung mittels Korrekturvorrichtungen, angepaßt sein.
(3)Absatz 3,Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muß ihre Schutzwirkung gegenüber jeder dieser Gefahren gewährleistet sein.
(4)Absatz 4,Als Bedingungen im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind insbesondere die Dauer des Einsatzes, das Ausmaß der Gefahren, die Häufigkeit der Exposition gegenüber diesen Gefahren und die spezifischen Merkmale jedes Arbeitsplatzes und jedes einzelnen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.Als Bedingungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, sind insbesondere die Dauer des Einsatzes, das Ausmaß der Gefahren, die Häufigkeit der Exposition gegenüber diesen Gefahren und die spezifischen Merkmale jedes Arbeitsplatzes und jedes einzelnen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Die persönliche Schutzausrüstung muß grundsätzlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sein. Erfordern die Umstände, daß eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benutzt wird, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
(6)Absatz 6,Für die sachgemäße Aufbewahrung der persönlichen Schutzausrüstungen ist besonders Sorge zu tragen.
Schlagworte
Gesundheitsproblem
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2014
Dokumentnummer
NOR12108452
Alte Dokumentnummer
N6199436420J