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§ 25 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2002 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2510.08.200230.04.2014 § → § BGBl. II Nr. 313/2002 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 77/2014
§ 2501.01.199509.08.2002 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002danach: BGBl. II Nr. 313/2002

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schutz der Atmungsorgane

Paragraph 25, (1) Jedem Arbeitnehmer, der Einwirkungen von gesundheitsschädigenden Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration (Paragraph 21, Absatz 3,) ausgesetzt ist, muß ein geeignetes Atemschutzgerät, wie Filter-, Schlauch-, Regenerations- oder Behältergerät, zur Verfügung gestellt werden. Bei zu geringem Sauerstoffgehalt der Luft ist ein von der Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät zur Verfügung zu stellen.

  1. Absatz 2,Atemschutzgeräte müssen in ausreichender Zahl vorhanden, leicht erreichbar sowie vor Beschädigung, Verschmutzung und vor schädlichen Einwirkungen, wie Hitze, Feuchtigkeit oder chemischen Einwirkungen, geschützt aufbewahrt sein, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen. Atemschutzgeräte, ausgenommen Atemschutzgeräte zur Selbstrettung, müssen außerhalb gefährdeter Bereiche aufbewahrt sein.
  2. Absatz 3,Aufbewahrungsbehältnisse für Atemschutzgeräte müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für eine regelmäßige Wartung und entsprechende Pflege der Atemschutzgeräte muß gesorgt sein.
  3. Absatz 4,Bartträger dürfen zu Tätigkeiten, die das Tragen von Voll- oder Halbmasken erfordern, nur herangezogen werden, wenn ein dichter Sitz des Gerätes gegeben ist oder wenn Geräte mit Überdruck verwendet werden. Wenn die Träger eines Atemschutzgerätes von vornherein nicht feststehen, sind Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die auf Grund ihrer Bauart ein persönliches Anpassen nicht erfordern.
  4. Absatz 5,Arbeitnehmer müssen in der Benützung der Atemschutzgeräte, bei Atemschutzgeräten zur Selbstrettung in deren Handhabung, entsprechend Paragraph 154, unterwiesen sein. Arbeitnehmer, die Atemschutzgeräte nur fallweise benützen, müssen mindestens vierteljährlich Übungen mit angelegtem Gerät durchführen. Über die Übungen sind Vormerke zu führen.
  5. Absatz 6,Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151, Absatz 6,) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
  6. Absatz 7,Absatz 5, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 6, gelten nicht für einfache Filtermasken.
  7. Absatz 8,Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.

Schlagworte

Filtergerät, Schlauchgerät, Regenerationsgerät, Vollmaske

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108455

Alte Dokumentnummer

N6199436423J