Rechtstracker.at

§ 57 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute01.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 408/2009
§ 5701.01.199531.12.2009 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 340/1994

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. II Nr. 408/2009

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gerüstlagen

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Gerüstbelagteile müssen über die gesamte Gerüstbreite dicht aneinander und so verlegt sein, daß sie nicht herabfallen, kippen, sich verschieben oder zu stark durchbiegen können. Beläge müssen gesichert sein, wenn sie durch Wind oder sonstige Belastung abgehoben werden können. Um Bauwerksecken müssen Gerüstlagen in voller Breite herumgeführt werden.
  2. Absatz 2,Werden als Gerüstbelag Pfosten verwendet, müssen diese mindestens 20 cm breit, mindestens 5 cm dick und parallel besäumt sein. Die Verringerung der Dicke infolge Herstellungstoleranz, Abnützung und Schwinden darf höchstens 5 Prozent betragen. Die Pfosten müssen an den Auflagern einen Überstand von mindestens 20 cm aufweisen, an den Endauflagern darf der Überstand höchstens 30 cm betragen. Die Auflager der Pfosten dürfen bei Fanggerüsten nicht mehr als 1,50 m, bei Schutzdächern und bei Arbeitsgerüsten nicht mehr als 3,00 m voneinander entfernt sein.
  3. Absatz 3,Andere Gerüstbeläge, wie verleimte Belagsplatten aus Holz, Belagsplatten aus Metall, Metallrahmen mit Holzbelag, dürfen verwendet werden, wenn sie insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit, Widerstandsfähigkeit und Durchbiegung den Pfostenbelägen mindestens gleichwertig sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108487

Alte Dokumentnummer

N6199436455J