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§ 61 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2002 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 61 heute01.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 408/2009
§ 6110.08.200231.12.2009 § → § BGBl. II Nr. 313/2002
§ 6101.01.199509.08.2002 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002danach: BGBl. II Nr. 313/2002

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfung von Gerüsten

Paragraph 61, (1) Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.

  1. Absatz 2,Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen.
  2. Absatz 3,Bei Hängegerüsten ist zusätzlich täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu überprüfen.
  3. Absatz 4,Fahrbare und verfahrbare Hängegerüste sind vor der erstmaligen Benützung auf der jeweiligen Baustelle einer Abnahmeprüfung (Paragraph 151, Absatz 3,) sowie mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151, Absatz 5,) zu unterziehen. Darüber hinaus sind Prüfungen nach Absatz 2, zweiter Satz durch fachkundige Personen durchzuführen.
  4. Absatz 5,Über die Überprüfungen nach Absatz eins bis 4 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr über mehr als 2,00 m besteht oder wenn die Gerüste über Gewässern oder Stoffen liegen, in denen man versinken kann.

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108491

Alte Dokumentnummer

N6199436459J