Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 340/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Behelfsgerüste
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Behelfsgerüste sind Gerüste, bei denen als Steher Stehleitern verwendet werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von §§ 57 Abs. 2 und 3 und 58 Abs. 2 darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt § 77 Abs. 1.Abweichend von Paragraphen 57, Absatz 2 und 3 und 58 Absatz 2, darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt Paragraph 77, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010
Dokumentnummer
NOR12108503
Alte Dokumentnummer
N6199436471J