Rechtstracker.at

§ 89 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2002 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 89 heute01.05.2014 § → § BGBl. II Nr. 77/2014
§ 8910.08.200230.04.2014 § → § BGBl. II Nr. 313/2002
§ 8901.01.199509.08.2002 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002danach: BGBl. II Nr. 313/2002

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeitsplätze und Zugänge

Paragraph 89, (1) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad müssen besondere Arbeitsplätze und Zugänge wie Dachdeckerstühle, Dachdeckerfahrstühle oder sicher befestigte Dachleitern, geschaffen werden. Dies gilt auch, wenn gemäß Paragraph 87, Schutzeinrichtungen nicht erforderlich sind.

  1. Absatz 2,Dachdeckerstühle müssen Verstelleinrichtungen zur Anpassung an die Dachneigung besitzen, die gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein müssen. Belagträger müssen am äußeren Ende mindestens 6 cm hoch aufgekantet sein oder andere Einrichtungen besitzen, die ein Abgleiten der Belagspfosten verhindern. Der Belag muß mindestens 25 cm breit sein. Jeder Dachdeckerstuhl muß an einem ausreichend bemessenen Tragmittel, wie einem Sicherheitsseil, hängen. Das Einhängen der Tragmittel in Dachhaken ist nur zulässig, wenn deren ausreichende Tragfähigkeit vorher festgestellt worden ist. Dachdeckerstühle dürfen nicht mit Geländern ausgestattet sein.
  2. Absatz 3,Dachdeckerfahrstühle dürfen für Arbeiten an Türmen oder turmähnlichen Bauwerken verwendet werden.
  3. Absatz 4,Dachdeckerfahrstühle sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung (Paragraph 151, Absatz 3,) sowie in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151, Absatz 5,) zu unterziehen.
  4. Absatz 5,Dachdeckerfahrstühle, die zugehörigen Seile und deren Befestigungen sind vor der erstmaligen Verwendung auf der Baustelle durch eine fachkundige Person zu prüfen.
  5. Absatz 6,Über Prüfungen nach Absatz 4 und 5 sind Vormerke zu führen.
  6. Absatz 7,Dachleitern (Auflegeleitern aus Holz) dürfen höchstens 6,00 m lang sein. Zumindest zwei Anfangs- und zwei Endsprossen müssen durch geeignete Beschläge gesichert sein. Werden bei Dacharbeiten mehrere Dachleitern übereinander verwendet, muß die oberste Dachleiter im Firstbereich sicher befestigt und müssen die Dachleitern miteinander sicher verbunden sein. Für die Befestigung der Dachleitern und zum Anseilen sind nach Möglichkeit entsprechend starke Dachhaken zu verwenden, die sicher befestigt sein müssen. Die oberste Sprosse von Dachleitern darf nicht zum Einhängen benützt werden. Bei Dachneigungen von mehr als 75 Grad dürfen Dachleitern nicht verwendet werden.

Schlagworte

Anfangssprosse

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108519

Alte Dokumentnummer

N6199436487J