Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins,Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Verkehrssicherungsmaßnahmen, wie Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen, im Einvernehmen mit der für die Verkehrssicherheit zuständigen Behörde festgelegt und angebracht werden. Die auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer sind entsprechend der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweils geltenden Fassung, vor dem Fahrzeugverkehr zu schützen.Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Verkehrssicherungsmaßnahmen, wie Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen, im Einvernehmen mit der für die Verkehrssicherheit zuständigen Behörde festgelegt und angebracht werden. Die auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer sind entsprechend der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, in der jeweils geltenden Fassung, vor dem Fahrzeugverkehr zu schützen.
(2)Absatz 2,Die bei Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr beschäftigten Arbeitnehmer müssen mit geeigneter Warnbekleidung ausgestattet sein.
Schlagworte
Bauarbeit, BGBl. Nr. 159/1960
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011
Dokumentnummer
NOR12108539
Alte Dokumentnummer
N6199436507J