Rechtstracker.at

§ 123 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.2004 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 123 heute01.08.2004 § → § BGBl. II Nr. 309/2004
§ 12301.01.199531.07.2004 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004danach: BGBl. II Nr. 309/2004

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

18. ABSCHNITT

Besondere Bauarbeiten

Arbeiten im Bereich von Deponien

Paragraph 123, (1) Wird im Bereich von Deponien in unter Niveau gelegenen Einrichtungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, gearbeitet, müssen zusätzlich zu den Maßnahmen nach Paragraphen 120 bis 122 geeignete Warneinrichtungen vorhanden sein, die ein optisches und akustisches Warnsignal geben, wenn

  1. Ziffer eins
    ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt oder
  2. Ziffer 2
    eine Konzentration von explosiblen Gasen von 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht wird.
  1. Absatz 2,In Einrichtungen nach Absatz eins, darf nur die für die Arbeitsdurchführung unbedingt notwendige Zahl von Arbeitnehmern eingesetzt werden. Ein Arbeitnehmer allein darf nicht beschäftigt sein.
  2. Absatz 3,Die in Einrichtungen nach Absatz eins, tätigen Arbeitnehmer sind mit geeigneten Atemschutzgeräten für die Selbstrettung auszustatten.

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108553

Alte Dokumentnummer

N6199436521J