Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 340/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Brandschutz bei Verwendung von Flüssiggas
§ 131.Paragraph 131,
(1)Absatz eins,Bedienungspersonen von Flüssiggasanlagen müssen über allfällige Brandgefahren und über die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen unterwiesen sein.
(2)Absatz 2,Geräte, in denen Flüssiggas verbrannt wird, dürfen nur auf Unterlagen aufgestellt werden, von denen aus eine Brandübertragung auf die Umgebung nicht möglich ist.
(3)Absatz 3,Für jeden Arbeitsplatz, an dem Flüssiggas verwendet wird, müssen Fluchtwege festgelegt sein und den Beschäftigten bekanntgegeben werden. Erforderlichenfalls müssen Fluchtwege gekennzeichnet sein.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010
Dokumentnummer
NOR12108561
Alte Dokumentnummer
N6199436529J