Rechtstracker.at

§ 132 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 12.09.2003 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 132 heute13.09.2003 § → § BGBl. II Nr. 425/2003
§ 13201.01.199512.09.2003 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

12.09.2003danach: BGBl. II Nr. 425/2003

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Betrieb von Flüssiggasanlagen

Paragraph 132, (1) Flüssiggasanlagen dürfen nur unter Aufsicht besonders unterwiesener Personen betrieben und bedient werden. Die Bedienungsanweisung des Herstellers ist zu beachten, sie muß bei der Flüssiggasanlage bereitgehalten werden.

  1. Absatz 2,Volle und leere Flüssiggasbehälter dürfen nur mit geschlossenen Behälterventilen mit fest angezogener Ventilverschlußmutter und Ventilschutzkappe, soweit solche vorgesehen sind, gelagert und befördert werden. Volle oder leere Flüssiggasbehälter dürfen mit Hebezeugen nur in geeigneten Transportvorrichtungen, wie Körben, befördert werden.
  2. Absatz 3,Vor Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage muß festgestellt werden, ob für den sicheren Betrieb der Flüssiggasanlage eine ausreichende Be- und Entlüftung des Aufstellungsortes gewährleistet ist, erforderlichenfalls muß eine mechanische Be- und Entlüftung eingerichtet sein. Heizgeräte ohne Abführung der Abgase dürfen nicht in Räumen ohne ausreichendem Luftwechsel aufgestellt und betrieben werden.
  3. Absatz 4,Für eine ausreichende Luftzufuhr zu den Brennern von Gasverbrauchseinrichtungen muß gesorgt sein. Die Brenner sind in regelmäßigen Abständen zu reinigen.
  4. Absatz 5,Gezündete oder noch heiße Brenner dürfen nicht auf Flüssiggasbehältern oder in deren unmittelbarer Nähe abgelegt werden. Sie müssen auf geeigneten Ablagevorrichtungen aus nicht brennbarem Material und so abgelegt werden, daß die Flamme keine brennbaren Stoffe treffen kann. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen oder Pausen ist der Brenner abzuschalten.
  5. Absatz 6,Flächentrockner, bei denen keine selbsttätig wirkende Reduziereinrichtung für die Brennerflamme vorhanden ist, sind beim Abstellen oder auch nur kurzfristigem Stillstand abzuschalten.
  6. Absatz 7,Die Hauptabsperreinrichtung der Flüssiggasanlage ist bei längeren Arbeitsunterbrechungen und nach Arbeitsschluß zu schließen.

Schlagworte

Belüftung

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108562

Alte Dokumentnummer

N6199436530J