Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 150Paragraph 150
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
III. HAUPTSTÜCKrömisch drei. HAUPTSTÜCK
Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung
Instandhaltung
§ 150.Paragraph 150,
Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2014
Dokumentnummer
NOR12108580
Alte Dokumentnummer
N6199436548J