Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 340/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 162Paragraph 162
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Übergangsbestimmungen
§ 162.Paragraph 162,
(1)Absatz eins,§§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 6 treten erst mit Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für Aufsichtspersonen und Fahrer von schweren Baumaschinen in Kraft.Paragraphen 4, Absatz 2 und 5 Absatz 6, treten erst mit Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für Aufsichtspersonen und Fahrer von schweren Baumaschinen in Kraft.
(2)Absatz 2,Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie § 34 Abs. 6 letzter Satz, § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 36 Abs. 3 erster Satz, § 39 Abs. 04 dritter Satz und § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie Paragraph 34, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 39, Abs. 04 dritter Satz und Paragraph 40, Absatz 2, zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.
(3)Absatz 3,Bis 1. Jänner 2000 dürfen Stahlstützen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie § 83 Abs. 4 erster und zweiter Satz nicht entsprechen.Bis 1. Jänner 2000 dürfen Stahlstützen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie Paragraph 83, Absatz 4, erster und zweiter Satz nicht entsprechen.
(4)Absatz 4,§ 92 Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind.Paragraph 92, Absatz 4, erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind.
(5)Absatz 5,Bis 1. Jänner 2000 dürfen Betriebsmittel, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie § 98 Abs. 1 dritter Satz nicht entsprechen.Bis 1. Jänner 2000 dürfen Betriebsmittel, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie Paragraph 98, Absatz eins, dritter Satz nicht entsprechen.
(6)Absatz 6,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von § 8 Abs. 2 letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.
(7)Absatz 7,Bis zum 1. Jänner 2000 dürfen verschließbare Abortzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie keine Wasserspülung oder eine gleichwertige Ausstattung gemäß § 35 Abs. 1 aufweisen.Bis zum 1. Jänner 2000 dürfen verschließbare Abortzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie keine Wasserspülung oder eine gleichwertige Ausstattung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, aufweisen.
(8)Absatz 8,Bis 1. Jänner 1998 dürfen abgebundene Holzböcke bis zu einer Höhe von 1,50 m, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiterverwendet werden, auch wenn sie § 67 Abs. 1 nicht entsprechen.Bis 1. Jänner 1998 dürfen abgebundene Holzböcke bis zu einer Höhe von 1,50 m, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiterverwendet werden, auch wenn sie Paragraph 67, Absatz eins, nicht entsprechen.
(9)Absatz 9,Bis 1. Jänner 1998 dürfen Anlegeleitern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, bis zu einer maximalen Absturzhöhe von 7,00 m weiterverwendet werden, auch wenn sie § 76 Abs. 5 nicht entsprechen.Bis 1. Jänner 1998 dürfen Anlegeleitern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, bis zu einer maximalen Absturzhöhe von 7,00 m weiterverwendet werden, auch wenn sie Paragraph 76, Absatz 5, nicht entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
NOR12108592
Alte Dokumentnummer
N6199436560J