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§ 48 AMSG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 313/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 4801.01.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 4801.07.199431.12.2000 BGBl. Nr. 313/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 313/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Kreditaufnahmen

Paragraph 48, (1) Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluß des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn

  1. Ziffer eins
    in einem Kalenderjahr voraussichtlich ein Beitrag an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes fällig wird, der durch verfügbare Mittel der Arbeitsmarktrücklage (Paragraph 50,) nicht gedeckt ist, oder
  2. Ziffer 2
    die Sicherung der Aufwendungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.
  1. Absatz 2,Der Gesamtrahmen jeweils aushaftender Kredite gemäß Absatz eins, Ziffer eins, darf 20 vH der voraussichtlichen Einnahmen des Bundes aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) des jeweiligen Budgetjahres nicht übersteigen.
  2. Absatz 3,Kredite gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind jährlich spätestens anläßlich der vorläufigen Abrechnung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.
  3. Absatz 4,Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Absatz eins, der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Absatz eins, aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
  5. Absatz 6,Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.

Schlagworte

Kreditvertragsgebühr

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108647

alte Dokumentnummer

N6199436618J