Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktservicegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1994Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Sonderbewertungsrechte
§ 49. (1) Soweit nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 1 für künftige Verpflichtungen Rücklagen und Rückstellungen zu bilden sind, erhält das Arbeitsmarktservice die unbaren Aufwendungen für die Dotierung der Rücklagen und Rückstellungen vom Bund nicht in bar ersetzt. Der Bund ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice die entsprechenden Ausgaben in jenem Finanzjahr zu ersetzen, in dem und soweit jene Verpflichtung fällig wird, für die die Rücklage bzw. Rückstellung gebildet wurde. Das Arbeitsmarktservice kann mit der Bildung der Rücklage bzw. Rückstellung eine entsprechende Forderung an den Bund aktivieren.Paragraph 49, (1) Soweit nach den Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins, für künftige Verpflichtungen Rücklagen und Rückstellungen zu bilden sind, erhält das Arbeitsmarktservice die unbaren Aufwendungen für die Dotierung der Rücklagen und Rückstellungen vom Bund nicht in bar ersetzt. Der Bund ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice die entsprechenden Ausgaben in jenem Finanzjahr zu ersetzen, in dem und soweit jene Verpflichtung fällig wird, für die die Rücklage bzw. Rückstellung gebildet wurde. Das Arbeitsmarktservice kann mit der Bildung der Rücklage bzw. Rückstellung eine entsprechende Forderung an den Bund aktivieren.
(2)Absatz 2,Ebenso ist das Arbeitsmarktservice berechtigt, im Falle von Kreditaufnahmen gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 den Ersatzanspruch gegen den Bund gemäß § 48 Abs. 6 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld zu aktivieren.Ebenso ist das Arbeitsmarktservice berechtigt, im Falle von Kreditaufnahmen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, den Ersatzanspruch gegen den Bund gemäß Paragraph 48, Absatz 6, in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld zu aktivieren.
Dokumentnummer
NOR12108648
alte Dokumentnummer
N6199436619J