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§ 49 AMSG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 313/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 4901.07.199431.12.2004 BGBl. Nr. 313/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 313/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 136/2004

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Sonderbewertungsrechte

Paragraph 49, (1) Soweit nach den Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins, für künftige Verpflichtungen Rücklagen und Rückstellungen zu bilden sind, erhält das Arbeitsmarktservice die unbaren Aufwendungen für die Dotierung der Rücklagen und Rückstellungen vom Bund nicht in bar ersetzt. Der Bund ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice die entsprechenden Ausgaben in jenem Finanzjahr zu ersetzen, in dem und soweit jene Verpflichtung fällig wird, für die die Rücklage bzw. Rückstellung gebildet wurde. Das Arbeitsmarktservice kann mit der Bildung der Rücklage bzw. Rückstellung eine entsprechende Forderung an den Bund aktivieren.

  1. Absatz 2,Ebenso ist das Arbeitsmarktservice berechtigt, im Falle von Kreditaufnahmen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, den Ersatzanspruch gegen den Bund gemäß Paragraph 48, Absatz 6, in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld zu aktivieren.

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108648

alte Dokumentnummer

N6199436619J