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§ 50 AMSG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 313/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute01.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 20/2025
§ 5001.01.202431.05.2025 § → § BGBl. I Nr. 152/2023
§ 5001.01.200331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 128/2003
§ 5001.01.200131.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 5001.07.199431.12.2000 BGBl. Nr. 313/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 313/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Arbeitsmarktrücklage

Paragraph 50, (1) Das durch Überweisungen des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.

  1. Absatz 2,Innerhalb der Arbeitsmarktrücklage ist eine zweckgebundene Rücklage für Haftungsübernahmen gemäß Paragraphen 27 a, Absatz 8 und 35 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (Haftungsrücklage) zu bilden. Die Haftungsrücklage bleibt bei der Beurteilung der Vermögenslage des Arbeitsmarktservice im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes außer Betracht.
  2. Absatz 3,Die Haftungsrücklage gemäß Absatz 2, beträgt 0,5 vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben des Bundes im Rahmen der gebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, Absatz 2, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) in den letzten fünf Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage darf jedoch die jederzeit verfügbaren Mittel der Arbeitsmarktrücklage nicht übersteigen. Sie ist jährlich auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik des Vorjahres festzulegen. Vermindert sich auf Grund dieser Berechnung die Haftungsrücklage gegenüber der des Vorjahres, so ist die Zweckbindung nur insoweit aufzuheben, als sie nicht bereits durch Haftungsübernahmen in den Vorjahren in Anspruch genommen ist.
  3. Absatz 4,Die Rücklage ist gewinnbringend so anzulegen, daß die Zwecke gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes sowie die Zwecke gemäß Absatz 2 und 3 und Paragraph 51, erfüllt werden können. Die Einnahmen aus Provisionen für Haftungen sind der Haftungsrücklage zuzuführen.

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108649

Alte Dokumentnummer

N6199436620J