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§ 51 AMSG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 313/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute01.01.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 5101.07.199431.12.2000 BGBl. Nr. 313/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 313/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Auflösung der Rücklage

Paragraph 51, (1) Das Arbeitsmarktservice darf die Arbeitsmarktrücklage jährlich im Höchstausmaß von 1,5 vH der im Bundesfinanzgesetz für das jeweilige Jahr veranschlagten Einnahmen aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) auflösen und die dadurch freiwerdenden Mittel für Baumaßnahmen und die Ausstattung von Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice heranziehen, wenn es für die Durchführung des Kundendienstes des Arbeitsmarktservice erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Das Arbeitsmarktservice darf die Arbeitsmarktrücklage in einem Ausmaß von 10 vH des im geltenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes für Leistungen im Sinne des 2. Teiles, 3. Hauptstück ausgewiesenen Betrages auflösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung solcher Leistungen verwenden, wenn es dies für die Behebung außergewöhnlicher lokaler oder regionaler Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für erforderlich hält.

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108650

alte Dokumentnummer

N6199436621J