Rechtstracker.at

§ 70 AMSG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 313/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70 heute01.01.1997 § → § BGBl. Nr. 757/1996
§ 7001.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 313/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 313/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 757/1996

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Mitwirkung des Bundesrechenamtes

Paragraph 70, (1) Das Bundesrechenamt hat die ihm obliegenden Aufgaben für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten und auf Verlangen für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice, soweit auf diese diesselben Anmerkung, richtig: dieselben) Bestimmungen wie für Vertragsbedienstete des Bundes anzuwenden sind, weiterhin zu übernehmen. Die Haushaltsverrechnung der Ämter des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Besoldung der Beamten und der sonstigen Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice ist vom Bundesrechenamt mitzubesorgen.

  1. Absatz 2,Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung bei der Berechnung und Zahlbarstellung von finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz. Generelle Änderungen in der Höhe der finanziellen Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festlegen, daß die Berechnung und Zahlbarstellung von finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz vom Arbeitsmarktservice vorzunehmen ist.
  2. Absatz 3,Das Bundesrechenamt hat die Organisation der Abrechnung der Gebarung im Sinne des Paragraph 42, gemäß den Erfordernissen des Arbeitsmarktservice nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten durchzuführen.
  3. Absatz 4,Hinsichtlich des Entgeltes an das Bundesrechenamt für die in den Absatz eins bis 3 genannten Dienstleistungen des Bundesrechenamtes gilt das Arbeitsmarktservice als Bundesdienststelle.

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108671

alte Dokumentnummer

N6199436642J