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§ 2b VBG

Fassungen
01.01.1994 bis 14.02.1997 — BGBl. Nr. 389/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2b10.08.200231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003
§ 2b01.04.200009.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 2b01.01.199931.03.2000 § → § BGBl. I Nr. 10/1999
§ 2b15.02.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 2b01.01.199414.02.1997 § → § BGBl. Nr. 389/1994
§ 2b01.07.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 289/1988
§ 2b01.08.198630.06.1987 BGBl. Nr. 388/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 389/1994

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Eignungsausbildung

Paragraph 2 b, (1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann der jeweils zuständige Bundesminister in seinem Ressort eine Eignungsausbildung einrichten. Er hat die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung zuzulassenden Teilnehmer im voraus im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

  1. Absatz 2,Zu dieser Eignungsausbildung kann der zuständige Bundesminister Bewerber zulassen, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei Tätigkeiten, die den im Paragraph 6 b, genannten Verwendungen entsprechen, die österreichische Staatsbürgerschaft,
      2. Litera b
        bei sonstigen Tätigkeiten die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes
      besitzen und
    2. Ziffer 2
      ein Dienstverhältnis zum Bund im Gehobenen oder im Mittleren Dienst anstreben.

  1. Absatz 2 a,Voraussetzung für die Zulassung ist ferner die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Tätigkeit erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Die Eignungsausbildung umfaßt eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung mit abschließender Kontrolle des Teilnahmeerfolges, sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz. Die Eignungsausbildung endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.
  3. Absatz 4,Der zuständige Bundesminister kann den Teilnehmer jederzeit ohne Begründung von der weiteren Teilnahme an der Eignungsausbildung ausschließen.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 604/1986;

Schlagworte

Zulassung

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12108705

alte Dokumentnummer

N6199436765J