Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Wahlberechtigte Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind und beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend geführt werden, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste des Wahlsprengels aufzunehmen, in dem ihr Wohnsitz liegt.
(2)Absatz 2,Die Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen hat auf Antrag der Arbeiterkammer durch das Arbeitsmarktservice zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR12108737
alte Dokumentnummer
N6199436797J