Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterrichtspraktikumsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1994Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Lehrgang am Pädagogischen Institut
§ 11. (1) Für die Unterrichtspraktikanten sind an Pädagogischen Instituten Lehrgänge zur konkreten Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis einzurichten. Derartige Lehrgänge (Veranstaltungen) können für Unterrichtspraktikanten in Religion auch an Religionspädagogischen Instituten angeboten werden; soweit sich diese Lehrgänge (Veranstaltungen) an Religionspädagogischen Instituten mit Öffentlichkeitsrecht auf den Unterrichtsgegenstand Religion beziehen, sind diese den vergleichbaren Lehrgängen (Veranstaltungen) für andere Unterrichtsgegenstände an den Pädagogischen Instituten gleichgestellt.Paragraph 11, (1) Für die Unterrichtspraktikanten sind an Pädagogischen Instituten Lehrgänge zur konkreten Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis einzurichten. Derartige Lehrgänge (Veranstaltungen) können für Unterrichtspraktikanten in Religion auch an Religionspädagogischen Instituten angeboten werden; soweit sich diese Lehrgänge (Veranstaltungen) an Religionspädagogischen Instituten mit Öffentlichkeitsrecht auf den Unterrichtsgegenstand Religion beziehen, sind diese den vergleichbaren Lehrgängen (Veranstaltungen) für andere Unterrichtsgegenstände an den Pädagogischen Instituten gleichgestellt.
(2)Absatz 2,Für die Lehrgänge sind Lehrpläne zu erlassen (§§ 6 und 126a des Schulorganisationsgesetzes), welche auf den Praxisbezug besonders Bedacht zu nehmen haben.Für die Lehrgänge sind Lehrpläne zu erlassen (Paragraphen 6 und 126 a des Schulorganisationsgesetzes), welche auf den Praxisbezug besonders Bedacht zu nehmen haben.
(3)Absatz 3,Die Lehrgänge dürfen höchstens 140 Unterrichtseinheiten umfassen und sind in einen einführenden Teil und in einen die praktische Unterrichtsarbeit begleitenden Teil zu gliedern. Der einführende Teil ist als zwei- bis dreitägige Veranstaltung in der dem Beginn des Schuljahres vorangehenden Woche (Einführungskurs) anzusetzen. Der die praktische Unterrichtstätigkeit begleitende Teil kann entsprechend den regionalen Bedürfnissen in der Form von Einzelveranstaltungen während des gesamten Unterrichtsjahres oder von Blockveranstaltungen durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,An Lehrgängen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen als Lehrer (Lehrbeauftragte) nur unterrichten,An Lehrgängen gemäß Absatz eins bis 3 dürfen als Lehrer (Lehrbeauftragte) nur unterrichten,
Lehrer, die an Schularten tätig sind, an denen die teilnehmenden Unterrichtspraktikanten unterrichten, und
Bedienstete von Schulbehörden, die in dem Gegenstand der Unterrichtsveranstaltung bildenden Bereich tätig sind,
Universitätslehrer mit nachgewiesener mehrjähriger fachdidaktischer und/oder schulpraktischer Erfahrung an einer höheren Schule.
(5)Absatz 5,Die Unterrichtspraktikanten sind verpflichtet, an den Lehrgängen des Pädagogischen Institutes gemäß Abs. 1 teilzunehmen. Bei Unterrichtspraktikanten in Religion gilt diese Verpflichtung auch hinsichtlich der Teilnahme an den Lehrgängen (Veranstaltungen) des Religionspädagogischen Institutes gemäß Abs. 1 letzter Satz, wobei die Gesamtverpflichtung mit 140 Unterrichtseinheiten beschränkt ist. Während des Besuches von Blockveranstaltungen bestehen die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 10 nicht.Die Unterrichtspraktikanten sind verpflichtet, an den Lehrgängen des Pädagogischen Institutes gemäß Absatz eins, teilzunehmen. Bei Unterrichtspraktikanten in Religion gilt diese Verpflichtung auch hinsichtlich der Teilnahme an den Lehrgängen (Veranstaltungen) des Religionspädagogischen Institutes gemäß Absatz eins, letzter Satz, wobei die Gesamtverpflichtung mit 140 Unterrichtseinheiten beschränkt ist. Während des Besuches von Blockveranstaltungen bestehen die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 7 bis 10 nicht.
(6)Absatz 6,Soweit sich dieses Bundesgesetz auf Pädagogische Institute bezieht, gelten diese Bestimmungen hinsichtlich der Unterrichtspraktikanten in Religion unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Absätze sinngemäß auch für die Religionspädagogischen Institute.
Dokumentnummer
NOR12108819
Alte Dokumentnummer
N6199437322J