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§ 11 UPG

Fassungen
01.03.1994 bis 30.09.2007 — BGBl. Nr. 449/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.10.200731.08.2019 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013
§ 1101.03.199430.09.2007 § → § BGBl. Nr. 449/1994
§ 1101.08.198828.02.1994 BGBl. Nr. 145/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterrichtspraktikumsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.1994BGBl. Nr. 449/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

UPG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Lehrgang am Pädagogischen Institut

Paragraph 11, (1) Für die Unterrichtspraktikanten sind an Pädagogischen Instituten Lehrgänge zur konkreten Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis einzurichten. Derartige Lehrgänge (Veranstaltungen) können für Unterrichtspraktikanten in Religion auch an Religionspädagogischen Instituten angeboten werden; soweit sich diese Lehrgänge (Veranstaltungen) an Religionspädagogischen Instituten mit Öffentlichkeitsrecht auf den Unterrichtsgegenstand Religion beziehen, sind diese den vergleichbaren Lehrgängen (Veranstaltungen) für andere Unterrichtsgegenstände an den Pädagogischen Instituten gleichgestellt.

  1. Absatz 2,Für die Lehrgänge sind Lehrpläne zu erlassen (Paragraphen 6 und 126 a des Schulorganisationsgesetzes), welche auf den Praxisbezug besonders Bedacht zu nehmen haben.
  2. Absatz 3,Die Lehrgänge dürfen höchstens 140 Unterrichtseinheiten umfassen und sind in einen einführenden Teil und in einen die praktische Unterrichtsarbeit begleitenden Teil zu gliedern. Der einführende Teil ist als zwei- bis dreitägige Veranstaltung in der dem Beginn des Schuljahres vorangehenden Woche (Einführungskurs) anzusetzen. Der die praktische Unterrichtstätigkeit begleitende Teil kann entsprechend den regionalen Bedürfnissen in der Form von Einzelveranstaltungen während des gesamten Unterrichtsjahres oder von Blockveranstaltungen durchgeführt werden.
  3. Absatz 4,An Lehrgängen gemäß Absatz eins bis 3 dürfen als Lehrer (Lehrbeauftragte) nur unterrichten,
    1. Ziffer eins
      Lehrer, die an Schularten tätig sind, an denen die teilnehmenden Unterrichtspraktikanten unterrichten, und
    2. Ziffer 2
      Bedienstete von Schulbehörden, die in dem Gegenstand der Unterrichtsveranstaltung bildenden Bereich tätig sind,
    3. Ziffer 3
      Universitätslehrer mit nachgewiesener mehrjähriger fachdidaktischer und/oder schulpraktischer Erfahrung an einer höheren Schule.
  4. Absatz 5,Die Unterrichtspraktikanten sind verpflichtet, an den Lehrgängen des Pädagogischen Institutes gemäß Absatz eins, teilzunehmen. Bei Unterrichtspraktikanten in Religion gilt diese Verpflichtung auch hinsichtlich der Teilnahme an den Lehrgängen (Veranstaltungen) des Religionspädagogischen Institutes gemäß Absatz eins, letzter Satz, wobei die Gesamtverpflichtung mit 140 Unterrichtseinheiten beschränkt ist. Während des Besuches von Blockveranstaltungen bestehen die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 7 bis 10 nicht.
  5. Absatz 6,Soweit sich dieses Bundesgesetz auf Pädagogische Institute bezieht, gelten diese Bestimmungen hinsichtlich der Unterrichtspraktikanten in Religion unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Absätze sinngemäß auch für die Religionspädagogischen Institute.

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR12108819

Alte Dokumentnummer

N6199437322J