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§ 85 AAV

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8501.01.199531.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998
§ 8501.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3 bis 5 gelten als Bundesgesetz (vgl.

Paragraph 108, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

Aborte

Paragraph 85, (1) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

  1. Absatz 2,Für Männer und Frauen müssen getrennte, deutlich bezeichnete Abortanlagen mit gesonderten Zugängen vorhanden sein, sofern mindestens fünf Arbeitnehmer dem anderen Geschlecht angehören als die übrigen Arbeitnehmer. Abortanlagen müssen in solcher Zahl vorhanden sein, daß für je höchstens 20 männliche und je höchstens 15 weibliche Arbeitnehmer mindestens eine verschließbare Abortzelle zur Verfügung steht. Abortanlagen müssen der räumlichen Ausdehnung des Betriebes angemessen verteilt sein.
  2. Absatz 3,Abortanlagen müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet sein und dürfen mit Arbeitsräumen sowie mit Räumen zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen; sie müssen von diesen durch direkt ins Freie entlüftbare oder mechanisch entlüftbare Vorräume getrennt sein. In Vorräumen von Abortzellen muß eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich eine solche nicht in unmittelbarer Nähe der Abortanlage befindet.
  3. Absatz 4,Bei den für Männer bestimmten Abortanlagen müssen auch den sanitären Anforderungen entsprechende Pißanlagen eingerichtet sein, deren Wände und Rinnen oder Muscheln aus glattem und undurchlässigem Material hergestellt sein müssen. Für je 15 männliche Arbeitnehmer muß mindestens ein Pißstand vorhanden sein.
  4. Absatz 5,In Betrieben mit Kundenverkehr ist dafür Sorge zu tragen, daß Abortanlagen für Arbeitnehmer nicht von Kunden benützt werden können.

Schlagworte

Waschraum, Baderaum

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108887

Alte Dokumentnummer

N6199438089J