Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen sowie die Brandschutzgruppe und
(2)Absatz 2,Für die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, fallenden Einrichtungen hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 zu erlassen.Für die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988,, fallenden Einrichtungen hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu Paragraph 31, zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2012
Dokumentnummer
NOR12108929
alte Dokumentnummer
N6199438132J