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§ 39 ASchG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2012 — BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute29.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 3901.07.201228.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 3901.01.199530.06.2012 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012danach: BGBl. I Nr. 35/2012

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verordnungen über Arbeitsmittel

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie die erforderlichen Übergangsregelungen für bereits in Verwendung stehende Arbeitsmittel,
    2. Ziffer 2
      eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel,
    3. Ziffer 3
      die Prüfung von Arbeitsmitteln.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann unter Berücksichtigung der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und unter Bedachtnahme auf Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen sowie auf internationale Übereinkommen durch Verordnung Arbeitsmittel bezeichnen, für die ein Wartungsbuch zu führen ist.
  3. Absatz 3,Für Arbeitsmittel, die in Betrieben verwendet werden, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen und auf die die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, nicht anzuwenden ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Erstellung von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen festlegen. In diesen Verordnungen können auch besondere Regelungen über die Prüfung, Übereinstimmungserklärung und über eine Zulassung durch Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr getroffen werden.

Schlagworte

Sicherheitsanforderung, BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108936

alte Dokumentnummer

N6199438139J