Rechtstracker.at

§ 62 ASchG

Fassungen
01.01.1995 bis 18.01.1999 — BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute01.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 126/2017
§ 6201.01.201331.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 6229.12.201231.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 6201.02.200728.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 6219.01.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 38/1999 · aufgehoben
§ 6201.01.199518.01.1999 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

18.01.1999danach: BGBl. I Nr. 38/1999

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 113, Absatz eins

Text

Fachkenntnisse und besondere Aufsicht

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die
    1. Ziffer eins
      hiefür geistig und körperlich geeignet sind,
    2. Ziffer 2
      über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und
    3. Ziffer 3
      über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und Staplern, die Beschäftigung im Rahmen eines Gasrettungsdienstes, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.
  3. Absatz 3,Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die verläßlich sind.
  4. Absatz 4,Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung, bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten sowie sonstige Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.
  5. Absatz 5,Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden. Taucherarbeiten, Arbeiten in Druckluft, bestimmte Bauarbeiten sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.
  6. Absatz 6,Absatz 5, gilt nicht für Tätigkeiten, für die die Regelungen des Berggesetzes 1975 über verantwortliche Personen anzuwenden sind.
  7. Absatz 7,Absatz 2 bis 5 gelten auch für den Arbeitgeber soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für die, Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
  8. Absatz 8,Arbeitgeber haben ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer zu führen, die Tätigkeiten im Sinne des Absatz 2 bis 5 durchführen. Dieses Verzeichnis muß auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

Schlagworte

Vorbereitungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108959

alte Dokumentnummer

N6199438162J