Rechtstracker.at

§ 67 ASchG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 6701.01.199731.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 9/1997
§ 6701.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. I Nr. 9/1997

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bildschirmarbeitsplätze

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, daß eine Reflexion und eine Blendung vermieden werden.
  4. Absatz 4,Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte ist Absatz 2 und 3 anzuwenden, wenn sie regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden.
  5. Absatz 5,Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen bzw. Geräten sind die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von Absatz 2 und 3 zulässig:
    1. Ziffer eins
      Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,
    2. Ziffer 2
      Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,
    3. Ziffer 3
      Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
    4. Ziffer 4
      Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich sind, und
    5. Ziffer 5
      Display-Schreibmaschinen.

Schlagworte

Eingabeerfassungsvorrichtung, Arbeitsbewegung, Fahrerstand,
Datenwertanzeigevorrichtung

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108964

alte Dokumentnummer

N6199438167J