Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Gesundheitsüberwachung
§ 112.Paragraph 112,
(1)Absatz eins,§§ 49, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft. §§ 51 und 55 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft.Paragraphen 49, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft. Paragraphen 51 und 55 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft.
(2)Absatz 2,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen und Untersuchungen bei Lärmeinwirkung regelt, gelten die §§ 49, 50 und 52 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen und Untersuchungen bei Lärmeinwirkung regelt, gelten die Paragraphen 49, 50 und 52 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Für Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen und wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit gelten § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 erster Satz sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 358/1988, als Bundesgesetz.Für Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen und wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit gelten Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz eins bis 3, Absatz 4, erster Satz, Absatz 5 und 9, Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2, erster bis dritter Satz und Absatz 3, erster Satz sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1988,, als Bundesgesetz. Die Untersuchungen sind durch Ärzte durch zuführen, die gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes oder gemäß § 56 dieses Bundesgesetzes dazu ermächtigt wurden.Die Untersuchungen sind durch Ärzte durch zuführen, die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Arbeitnehmerschutzgesetzes oder gemäß Paragraph 56, dieses Bundesgesetzes dazu ermächtigt wurden.
(3)Absatz 3,Die gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilten Ermächtigungen bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufrecht: Für diese Ermächtigungen gilt § 56 Abs. 3 und 5. Die ermächtigten Ärzte haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche besonderen ärztlichen Untersuchungen im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 sie in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt haben. Wird diese Auskunft nicht erteilt oder wurden in den letzten fünf Jahren keine Untersuchungen durchgeführt, so erlischt die Ermächtigung.Die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilten Ermächtigungen bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufrecht: Für diese Ermächtigungen gilt Paragraph 56, Absatz 3 und 5, Die ermächtigten Ärzte haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche besonderen ärztlichen Untersuchungen im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974, sie in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt haben. Wird diese Auskunft nicht erteilt oder wurden in den letzten fünf Jahren keine Untersuchungen durchgeführt, so erlischt die Ermächtigung. (4)Absatz 4,Bescheide, die gemäß § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4 letzter Satz der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 erlassen wurden, bleiben unberührt. Diese Bescheide sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bescheide gemäß § 3 Abs. 6 letzter Halbsatz, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 werden mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 59 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.Bescheide, die gemäß Paragraph 8, des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974, erlassen wurden, bleiben unberührt. Diese Bescheide sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz 6, letzter Halbsatz, Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974, werden mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 59, dieses Bundesgesetzes gegenstandslos. (5)Absatz 5,Für die Gesundheitsüberwachung bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt § 119.Für die Gesundheitsüberwachung bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt Paragraph 119,
Schlagworte
Druckluftarbeit
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2012
Dokumentnummer
NOR12109009
alte Dokumentnummer
N6199438212J