Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Fachkenntnisse
§ 113.Paragraph 113,
(1)Absatz eins,§§ 62 und 63 Abs. 1 und 2 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über den Nachweis der Fachkenntnisse in Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.Paragraphen 62 und 63 Absatz eins und 2 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über den Nachweis der Fachkenntnisse in Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gelten für die unter dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern folgende Bestimmungen mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß Verweise auf § 6 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes entfallen:Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gelten für die unter dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern folgende Bestimmungen mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß Verweise auf Paragraph 6, Absatz 5, des Arbeitnehmerschutzgesetzes entfallen:
die §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975;die Paragraphen 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,; die §§ 2 bis 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982.die Paragraphen 2 bis 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,.
(3)Absatz 3,Bis zum Inkrafttreten der Verordnung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag eines Arbeitnehmers Zeugnisse von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen berechtigt sind, durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß mindestens Fachkenntnisse vorliegen, die jenen der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen entsprechen. Für die Beschäftigung in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, hat die Anerkennung durch Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erfolgen.Bis zum Inkrafttreten der Verordnung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag eines Arbeitnehmers Zeugnisse von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Bestimmungen berechtigt sind, durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß mindestens Fachkenntnisse vorliegen, die jenen der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Bestimmungen entsprechen. Für die Beschäftigung in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988,, unterliegen, hat die Anerkennung durch Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erfolgen. (4)Absatz 4,Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in Abs. 2 angeführten Bestimmungen, Bescheide gemäß Abs. 3 sowie Bescheide gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 und § 8 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 10/1982 gelten als Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes. Für den Entzug dieser Nachweise gilt § 63 Abs. 4 bis 6.Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in Absatz 2, angeführten Bestimmungen, Bescheide gemäß Absatz 3, sowie Bescheide gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, und Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraph 62, dieses Bundesgesetzes. Für den Entzug dieser Nachweise gilt Paragraph 63, Absatz 4 bis 6, (5)Absatz 5,Für die Fachkenntnisse bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt § 119 dieses Bundesgesetzes, bei Arbeiten in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie beim Anlegen und Abtragen von Halden gilt § 123 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.Für die Fachkenntnisse bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt Paragraph 119, dieses Bundesgesetzes, bei Arbeiten in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie beim Anlegen und Abtragen von Halden gilt Paragraph 123, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes.
Anmerkung
Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, jetzt BGBl. Nr.
650/1994
Schlagworte
Druckluftarbeit, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2012
Dokumentnummer
NOR12109010
alte Dokumentnummer
N6199438213J