Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 18. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat auf Antrag die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, das ist im Sinne dieses Bundesgesetzes die auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlungstätigkeit, physischen Personen ausnahmsweise für eine, mehrere oder alle der nachstehenden Vermittlungsarten zu bewilligen:Paragraph 18, (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat auf Antrag die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, das ist im Sinne dieses Bundesgesetzes die auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlungstätigkeit, physischen Personen ausnahmsweise für eine, mehrere oder alle der nachstehenden Vermittlungsarten zu bewilligen:
Konzertvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bei Instrumental- oder Vokalkonzerten, Gesangs- oder anderen Vorträgen oder Darbietungen, an denen ein Interesse der Kunst oder Wissenschaft besteht, mitwirken,
Artistenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die artistische oder artistisch-künstlerische Leistungen erbringen,
Bühnenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bühnenkünstlerische Leistungen erbringen,
Filmvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die filmkünstlerische Leistungen erbringen,
Musikervermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die allein oder in Gruppen als Musiker tätig werden.
Vor der Entscheidung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.
(2)Absatz 2,Die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung darf nur bewilligt werden, wenn
der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
die Gewähr gegeben erscheint, daß der Antragsteller die entgeltliche Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen wird,
ein Bedarf hiezu nicht nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum besteht und
der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, daß er die entgeltliche Arbeitsvermittlung hauptberuflich ausüben wird.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung müssen eigene Geschäftsräume zur Verfügung stehen. Diese Geschäftsräume dürfen nicht mit Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen, in denen eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung ist mit Auflagen zu verbinden, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sicherstellen sollen.
(5)Absatz 5,Auf Verlangen ist dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte Auskunft zu erteilen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die ermittelten Daten dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6,Die Bewilligung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die hiefür maßgebend waren, nicht mehr vorliegen, ferner dann, wenn bei der Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Abs. 4) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.Die Bewilligung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die hiefür maßgebend waren, nicht mehr vorliegen, ferner dann, wenn bei der Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Absatz 4,) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.
(7)Absatz 7,Die Bewilligung kann vom Bundesminister für Arbeit und Soziales widerrufen werden, wenn von der erteilten Befugnis während eines Zeitraumes von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Gebrauch gemacht wurde oder während eines solchen Zeitraumes Vermittlungen in so geringem Umfang vorgenommen wurden, daß dies einer Nichtausübung der Vermittlungstätigkeit gleichkommt.
(8)Absatz 8,Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2 lit. a ist Ausländern gegen Nachweisung der materiellen Gegenseitigkeit durch den Staat, dem sie angehören, die Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen.Abweichend von der Vorschrift des Absatz 2, Litera a, ist Ausländern gegen Nachweisung der materiellen Gegenseitigkeit durch den Staat, dem sie angehören, die Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen.
Anmerkung
ÜR: § 53 idF BGBl. Nr. 314/1994
Schlagworte
Instrumentalkonzert, Gesangsdarbietung
Dokumentnummer
NOR12109041
alte Dokumentnummer
N6199438244J