Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1994Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 3. (1) Von diesem Bundesgesetz sind unbeschadet des Abs. 3 die familieneigenen Arbeitskräfte ausgenommen.Paragraph 3, (1) Von diesem Bundesgesetz sind unbeschadet des Absatz 3, die familieneigenen Arbeitskräfte ausgenommen.
(2)Absatz 2,Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:
die Kinder und Kindeskinder,
die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
die Eltern und Großeltern
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind.
(3)Absatz 3,Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) sind die §§ 13, 77 bis 94, 109 bis 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden.Auf familieneigene Arbeitskräfte (Absatz 2,) sind die Paragraphen 13, 77 bis 94, 109 bis 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12109109
Alte Dokumentnummer
N6199438957J