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Art. 1 § 39d LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
13.07.1994 bis 30.12.2004 — BGBl. Nr. 514/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 39d27.06.200631.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 104/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 39d10.06.200526.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 36/2005
Art. 1 § 39d31.12.200409.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 39d13.07.199430.12.2004 BGBl. Nr. 514/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 39 d

Inkrafttretensdatum

13.07.1994BGBl. Nr. 514/1994

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004danach: BGBl. I Nr. 160/2004

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Haftung bei Betriebsübergang

Paragraph 39 d, (1) Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für den Dienstnehmer nicht günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich der Haftung des Erwerbers Paragraph 1409, ABGB anzuwenden ist. Dies gilt insbesondere für Leistungen aus betrieblichen Pensionszusagen des Veräußerers, die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bereits erbracht werden.

  1. Absatz 2,Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht.
  2. Absatz 3,Wird das Dienstverhältnis durch die Erklärung des Dienstnehmers beendet, sein Dienstverhältnis beim Erwerber nicht fortzusetzen (Paragraph 39 a, Absatz 5,), dann haftet der Erwerber für einen Abfertigungsanspruch des Dienstnehmers nur insoweit, als auf Grund der bei ihm zurückgelegten Dienstzeit ein Abfertigungsanspruch entstanden ist oder sich erhöht hat.
  3. Absatz 4,Bei Spaltungen im Sinne des Spaltungsgesetzes, Artikel römisch eins, des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,, gilt als Veräußerer jene Gesellschaft, der die Verbindlichkeiten nach dem Spaltungsplan zuzuordnen sind.

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12109116

Alte Dokumentnummer

N6199438964J