Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Überstellung
§ 107. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen sinngemäß anzuwenden. Paragraph 107, Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 12, Absatz 6, oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die Paragraphen 8 und 10 sind in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Art. XV der 41. GG-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983;
Art. X der 46. GG-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987
Schlagworte
Vorrückung, Hemmung, Überstellungsabzug
Dokumentnummer
NOR12109235
Alte Dokumentnummer
N6199439630J