Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Dienstalterszulage
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,In den Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2 gebührt der Berufsmilitärperson nach vier Jahren, die sie in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 ihrer Verwendungsgruppe („DAZ“).
(2)Absatz 2,In den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M BUO 2 gebührt der Berufsmilitärperson nach zwei Jahren, die sie in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 ihrer Verwendungsgruppe („kleine DAZ“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der Gehaltsstufe 19 verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen („große DAZ“).
(3)Absatz 3,Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015
Dokumentnummer
NOR12109252
alte Dokumentnummer
N6199439647J