Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Militärpersonen
§ 99. Die §§ 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, daß Paragraph 99, Die Paragraphen 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, daß
Sanitätsunteroffiziere mit
einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder
der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst'' und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
Sanitätschargen mit
einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder
der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes entsprechen. § 123 Abs. 2 Z 3 lit. b ist nicht anzuwenden.und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes entsprechen. Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, ist nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12109265
Alte Dokumentnummer
N6199439660J